Meldewesen der Gemeinde Kirchheim

Das Meldewesen ist eines der wichtigsten Instrumente einer modernen, bürgerorientierten Verwaltung. Neben der Ausstellung von Pässen und Personalausweisen greifen auch viele weitere Verwaltungsvorgänge der Behörden auf die Meldedaten zu.

Die Meldedaten sind eine wichtige Planungsgrundlage für die öffentlichen Stellen, zum Beispiel für die Bedarfsermittlung für Kita- oder Schulplätze. Auch Wahlen und Abstimmungen werden damit vorbereitet. Neben der Ermittlung der Einwohnerzahl einer Kommune, werden die Daten unter anderm auch für die Höhe der Finanzzuweisungen vom Land an die Kommune benötigt.

Zuständigkeit in der Gemeindeverwaltung

Einwohnermeldeamt der Gemeinde Kirchheim
  • Gemeinde Kirchheim b. München

    Einwohnermeldewesen
    Münchner Str. 1
    85551 Kirchheim b. München

    Öffnungszeiten:
    Montag: 8 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
    Dienstag – Donnerstag: 8 – 12 Uhr
    Freitag: 7:30 – 12 Uhr

    Bitte beachten:
    Für telefonische Auskünfte erreichen Sie uns unter der Rufnummer
    089/90909-2100.

    Vielen Dank für Ihr Verständnis

Frau Reichhuber
Tel. 089 90909-2102
s.reichhuber@kirchheim-heimstetten.de

Frau Pollack
Tel. 089 90909-2110
k.pollack@kirchheim-heimstetten.de

Wohnsitz | An- und Ummeldung

Bei Bezug einer Wohnung müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anmelden.

Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.

Sie müssen hierzu einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben und diesen der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung Ihres Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal vorlegen. Sofern das Melderegister automatisiert geführt wird, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Meldebehörde erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen.

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.

Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Wird die Wohnung eines Personensorgeberechtigten bezogen, genügt es, wenn dieser die Anmeldung vornimmt.

Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen und Schlafen benutzt).

Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen.

keine

Wohnsitz | Abmeldung

Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.

Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. bei Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich abmelden.

Wenn Sie eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnungen) aufgeben, können Sie die aufgegebene Wohnung bei der Nebenwohnsitz-Gemeinde oder Ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde abmelden. Die für die aufgegebene Wohnung zuständige Meldebehörde benötigt für Ihre Abmeldung einen ausgefüllten und unterschriebenen Abmeldeschein, den Personalausweis, den anerkannten und gültigen Pass oder das Passersatzpapier. Sofern das Melderegister automatisiert geführt wird, kann von dem Ausfüllen des Abmeldescheins abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Meldebehörde erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen. Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können einen Abmeldeschein verwenden; es genügt wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.

Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.

Wenn Sie nur eine Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.

Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung und kein Beziehen einer neuen Wohnung im Inland. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit mit der Möglichkeit und der Absicht die Benutzung fortzusetzen besteht keine Abmeldepflicht.

Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen. Frühestmöglicher Zeitpunkt einer Abmeldung ist eine Woche vor dem Auszug.

  • Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier

keine

Meldebescheinigung

Eine Meldebescheinigung über Ihren Wohnsitz und ggf. weitere Daten wird für eine Vielzahl von täglichen Angelegenheiten benötigt.

Auf Antrag erteilt Ihnen die Meldebehörde, bei der Sie mit Wohnsitz gemeldet sind, eine schriftliche Meldebescheinigung.

Die einfache Meldebescheinigung enthält Angaben zu Familiennamen, früheren Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensname, Künstlername, Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat  und derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

Auf Antrag kann Ihnen eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die weitere Daten enthalten darf. Zu den weiteren Daten gehören Angaben zum Geschlecht, zum gesetzlichen Vertreter, derzeitige Staatsangehörigkeiten, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, frühere Anschrift(en), Einzugs- und Auszugsdatum, Familienstand, Daten zum Ehegatten oder Lebenspartner, Daten zu minderjährigen Kindern, Daten zum Personalausweis und zum Ankunftsnachweis nach dem Asylgesetz. Daten zu Auskunfts- und Übermittlungssperren dürfen in einer Meldebescheinigung nicht enthalten sein.

Eine amtliche Meldebestätigung wird Ihnen bei der An- bzw. Abmeldung ausgestellt. Sie dient dem Nachweis der Wohnung und darf nur Daten zum Familien- und Vornamen, zum Doktorgrad, zum Geburtsdatum, zur Anschrift,  zum Tag des Ein- und Auszugs sowie zum Datum der An- oder Abmeldung enthalten. Sie erhalten diese unentgeltlich.

  • für die amtliche Meldebestätigung: keine
  • für die einfache oder erweiterte Meldebescheinigung: 5,00 Euro