Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Gemeinde Kirchheim b. München zur Verlängerung der Veränderungssperre für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 74 – 2/H „Adamweg / Zieglerweg zwischen Hauptstraße und Ludwigstraße“ befindlichen Grundstücke Hauptstraße 1, 1a und 3, Fl.Nr. 50/1 und 52 der Gemarkung Heimstetten
Auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 1 u. 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches wird nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat vom 10.10.2017 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre
Aufgrund der am 07.11.2014 erfolgten und am 07.11.2016 erneut erfolgten (Verlängerung) öffentlichen Bekanntmachung läuft die Geltungsdauer der Veränderungssperre für das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 74-2/H „Adamweg/Zieglerweg zwischen Hauptstraße und Ludwigsweg“ befindlichen Grundstücke Hauptstraße 1, 1a und 3, Fl.Nr. 50/1 und 52 am 06.11.2017 ab.
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre wird für die Dauer eines Jahres, also bis zum 06.11.2018 verlängert.
§ 2 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre
Die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre wirkt ab dem 07.11.2017.
Die Veränderungssperre tritt mit Ablauf des 06.11.2018 außer Kraft, sofern nicht der Bebauungsplan vorher Rechtskraft erlangt.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Gemeinde Kirchheim b. München, 06.11.2017
gez.
Maximilian B ö l t l
Erster Bürgermeister