Haltung von Hunden im Gemeindegebiet
Sie möchten einen Hund als Haustier halten? Wir informieren Sie über besondere Regelungen zur Hundehaltung, z. B. über Leinenzwang, Haltung von gefährlichen Hunden und die Hundesteuer.
Zuständigkeit in der Gemeindeverwaltung
- Gemeinde Kirchheim b. München
Sachgebiet Öffentliche Sicherheit & Ordnung
Münchner Str. 1
85551 Kirchheim b. MünchenÖffnungszeiten:
Montag: 8 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Dienstag – Freitag: 8 – 12 Uhr
Bitte beachten Sie die unsere Öffnungszeiten während der Corona-Pandemie auf unserer Startseite.
Ansprechpartner*innen
Herr Hetmanski
Tel. 089 90909-2202
m.hetmanski@kirchheim-heimstetten.de
Hundesteuer | An- und Abmeldung
Im Gemeindegebiet Kirchheim b. München unterliegt das Halten eines über vier Monate alten Hundes einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer (Hundesteuer) nach den Regelungen der jeweils gültigen Fassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Beschreibung
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.
Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.
Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung oder Diensthunde) erhoben werden.
Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.
In welchen Fällen Hunde bei der Gemeinde an- und ggf. wieder abzumelden sind und welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde, die entsprechende Regelungen in der örtlichen Hundesteuersatzung treffen kann.
Die Gemeinden können zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen („Hundemarken“) herausgeben. Bitte wenden Sie sich wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls an die jeweils zuständige Gemeinde.
Fristen
Ansprechpartner*innen
Für Fragen zum Thema „Hundesteuer“ stehen Ihnen unsere Kolleg*innen gerne zur Verfügung.
Gemeinde Kirchheim b. München
– Sachgebiet Gebühren, Steuern & Beiträge –
Münchner Str. 1
85551 Kirchheim b. München
Sabine von Raison
Tel. 089 90909-4104
sabine.von.raison@kirchheim-heimstetten.de
Martina Thaler
Tel. 089 90909-4102
martina.thaler@kirchheim-heimstetten.de
Öffnungszeiten:
Montag: 8 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Dienstag – Freitag: 8 – 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
Art. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG)
Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
Rechtsbehelf
[icon name=“external-link“ class=““ unprefixed_class=““] Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Regelungen zur Hundehaltung
Regelungsmöglichkeiten der Gemeinden betreffend das freie Umherlaufen, sowie die Maulkorbpflicht von großen Hunden, sonstigen Hunden und auch Kampfhunden im Gemeindebereich und im Einzelfall.
Beschreibung
Nach der bestehenden Rechtslage können die Gemeinden gem. Art. 18 Abs. 1 LStVG zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden (als solche können Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen werden) und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Gegebenheiten abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.
Die Beschränkung des Art. 18 Abs. 1 LStVG auf große Hunde und Kampfhunde trägt dem Umstand Rechnung, dass im Interesse einer tierschutzgerechten Haltung Anleinpflichten auf das notwendige Maß beschränkt werden müssen. Insoweit wurde berücksichtigt, dass Bissverletzungen durch große Hunde und Kampfhunde schwerer sind und von Passanten die genannten Rassen auch als bedrohlicher angesehen werden. Auch führt die empfundene Bedrohung bei großen Hunden und Kampfhunden oftmals – gerade auch bei Kindern – zu einem Fehlverhalten, aus dem weitere Gefährdungen resultieren können.
Ein allgemeiner bayernweiter Maulkorbzwang für alle Hunde ist weder in den einschlägigen Vorschriften des LStVG noch in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 vorgeschrieben.
Aufgrund von Art. 18 Abs. 2 LStVG kann jedoch eine entsprechende Anordnung eines Maulkorbzwangs, aber auch die Anordnung einer Leinenpflicht für jeden Hund (also unabhängig von Rasse und Größe) zur Abwehr der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Gefahren im Einzelfall von der jeweils zuständigen Gemeinde erlassen werden.
Weiterhin gestattet Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) den Gemeinden, die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen (z. B. Kinderspielplätze, Grünanlagen, Parkanlagen) durch Satzungen zu regeln. Insoweit kann darin auch ein Leinenzwang angeordnet werden, unabhängig von Rasse oder Größe des Hundes.
Voraussetzungen
Ansprechpartner*innen
Für Fragen zum Thema „Haltung von Hunden“ stehen Ihnen unsere Kolleg*innen gerne zur Verfügung.
Gemeinde Kirchheim b. München
– Sachgebiet Öffentliche Sicherheit & Ordnung –
Münchner Str. 1
85551 Kirchheim b. München
Herr Fischer
Tel. 089 90909-2000
f.fischer@kirchheim-heimstetten.de
Herr Hetmanski
Tel. 089 90909-2202
m.hetmanski@kirchheim-heimstetten.de
Frau Rescher
Tel. 089 90909-2204
c.rescher@kirchheim-heimstetten.de
Öffnungszeiten:
Montag: 8 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Dienstag – Freitag: 8 – 12 Uhr
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess
verwaltungsgerichtliche Klage