Informationen zum Personalausweis
In Deutschland gilt die Ausweispflicht. Diese erfüllen Sie beispielweise, wenn Sie einen gültigen Personalausweis besitzen und auf berechtigtes Verlangen vorlegen. Sie können ihn auch als Reisedokument in bestimmte Länder verwenden.
Für die Ausstellung von deutschen Personaldokumenten wie Reisepässe und Personalausweise sowie für An-, Ab- und Ummeldungen sind in Bayern die Gemeinden zuständig. Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis.
Zuständigkeit in der Gemeindeverwaltung
- Gemeinde Kirchheim b. München
Einwohnermeldewesen
Münchner Str. 1
85551 Kirchheim b. MünchenÖffnungszeiten:
Montag: 8 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Dienstag – Donnerstag: 8 – 12 Uhr
Freitag: 7:30 – 12 Uhr
Bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten während der Corona-Pandemie auf unserer Startseite
Ansprechpartner*innen
Frau Reichhuber
Tel. 089 90909-2102
s.reichhuber@kirchheim-heimstetten.de
Frau Pollack
Tel. 089 90909-2110
k.pollack@kirchheim-heimstetten.de
Personalausweis | Beantragung
Deutsche können dieses amtliche Ausweisdokument bei ihrer zuständigen Gemeinde beantragen. Die Pass- bzw. Ausweisbewerber müssen grundsätzlich
bei der Antragstellung persönlich erscheinen.
Beschreibung
Zum 01.11.2010 wurde der neue elektronische Personalausweis im Scheckkartenformat eingeführt. Wesentliche Neuerung ist neben der Aufnahme biometrischer Merkmale (Foto) und der freiwilligen Speicherung der Fingerabdrücke (bis 01.08.2021) die Einführung des elektronischen Identitätsnachweises, der sog. eID-Funktion bzw. Online-Ausweisfunktion („Das bin ich.“). Zudem ist der neue Personalausweis für die Nutzung einer Signatur- und Unterschriftsfunktion („Das habe ich geschrieben.“ bzw. „Das will ich.“) vorbereitet.
Seit 15.07.2017 ist mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises die eID-Funktion bei jedem Ausweis automatisch und dauerhaft eingeschaltet. Ihre zuständige Personalausweisbehörde bietet Ihnen dazu die Informationsbroschüre des Bundesministeriums des Innern „Ihr Personalausweis – digital, einfach und sicher“ an. Zwischenzeitlich werden immer mehr Anwendungen der Online-Ausweisfunktion angeboten (z. B. von Banken, Versicherungsunternehmen, aber auch von Behörden im Rahmen der Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes, wie die elektronische Beantragung eines Führungszeugnisses oder der Online-Dienst „Ausweis-Auskunft“). Seit Sommer 2017 ist auch ein Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten möglich.
Vor Abholung Ihres Personalausweises erhalten Sie vom Ausweishersteller, der Bundesdruckerei GmbH, einen PIN-Brief mit einer PIN (Geheimnummer), einer PUK (Entsperrnummer) und einem Sperrkennwort. Hierin werden diese Nummern und das Sperrkennwort näher erläutert.
PIN-Briefe werden nur an antragstellende Personen versandt, die älter als 15 Jahre und neun Monate sind.
Wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt ist, schaltet der Ausweishersteller die eID-Funktion aus.
Die Online-Ausweisfunktion leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit Ihrer Daten und zur Datensparsamkeit, denn Sie können mit Blick auf die persönliche Geheimnummer (PIN) und das Erfordernis von Berechtigungszertifikaten für Diensteanbieter jederzeit selbst bestimmen, ob und wem Sie welche Daten zur Verfügung stellen.
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
Die Ausweispflicht kann auch durch den Besitz und die Vorlage eines gültigen Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses erfüllt werden. Nicht dazu geeignet sind Ausweisdokumente anderer Staaten.
Die Ausweispflicht gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird.
Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
- für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
- die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
- die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Auf Antrag ist ein Personalausweis auch auszustellen, wenn eine Person noch nicht 16 Jahre alt ist oder wenn diese Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist, aber der Meldepflicht deswegen nicht unterliegt, weil sie keine Wohnung in Deutschland hat (z. B. sog. Auslandsdeutsche).
Der Personalausweis ist unterschiedlich lange gültig:
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
- ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre
- vorläufiger Personalausweis höchstens: 3 Monate
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.
Seit 01.11.2010 können nur noch neue Personalausweise beantragt werden. Alle alten Personalausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum. Ein vorzeitiger Umtausch des alten Personalausweises ist aber jederzeit möglich.
Zuständigkeit
Im Freistaat Bayern sind die (Wohnsitz-)Gemeinden zuständige Personalausweisbehörden. Bei mehreren Wohnungen ist auf die Hauptwohnung abzustellen.
Ab 01.01.2013 ist für Personalausweisangelegenheiten im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen zuständige Personalausweisbehörde. Mit Zustimmung der Auslandspersonalausweisbehörde können Personalausweisanträge im Ausland lebender Deutscher von Personalausweisbehörden im Inland entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird (wenn z. B. der Weg zur zuständigen Personalausweisbehörde erheblich weiter ist als zur unzuständigen Personalausweisbehörde).
Voraussetzungen
Bearbeitungsdauer
Laut Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dauert es ab Antragstellung in der Regel mindestens zwei Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen können. Teilweise kann es jedoch auch mehrere Wochen dauern. Bitte informieren Sie sich bezüglich der aktuellen durchschnittlichen Produktionszeit bei Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde.
Beim vorläufigen Personalausweis ist die Ausstellung sofort möglich.
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
- bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
- bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) oder anlassbezogen in der Regel weitere Unterlagen z. B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden
- bei Personalausweisbewerbern unter 16 Jahren:
bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Personalausweisbehörde überprüft werden soll - Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
Kosten
Rechtsgrundlagen
§ 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)
Ausweispflicht
§ 6 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)
Gültigkeitsdauer
§§ 7 und 8 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)
Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
Art. 1 Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes (AGPaßPAuswG)
Zuständigkeit der Gemeinden zur Pass-/Personalausweisausstellung
§§ 9, 10 und 11 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)
Ausstellung eines Ausweises, eID-Funktion
Personalausweis | Anzeige bei Verlust und Wiederauffinden
Ist Ihr deutscher Personalausweis unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.
Beschreibung
Bei Abhandenkommen Ihres Personalausweis oder vorläufigen Personalausweises sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Personalausweisbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung erforderlich.
Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Personalausweisbehörde anzuzeigen und der bisher verlustige Personalausweis vorzulegen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Problemen bei der Verwendung dieser Personaldokumente vorzubeugen.
Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle
Besondere Hinweise
Wird eine Anzeige bei der Personalausweisbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Wenn der Personalausweis nach dem 1. November 2010 ausgestellt wurde und Sie die Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) eingeschaltet haben, sollten Sie sie bei Diebstahl oder Verlust des Personalausweises unverzüglich sperren lassen, um einen Missbrauch auszuschließen.
Soweit Sie zusätzlich auch noch eine elektronische Signatur auf den Personalausweis aufgebracht haben, müssen Sie die Unterschriftsfunktion separat sperren lassen. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an den Anbieter, bei dem Sie das Signaturzertifikat erworben haben und melden Sie ihm den Verlust. Weder die Sperrhotline, noch die Personalausweisbehörde können die Sperrung der Unterschriftsfunktion vornehmen.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Personalausweis | Sperrung und Entsperrung
Sie können neben der Verlustmeldung des Personalausweises bei der Personalausweisbehörde die Online-Ausweisfunktion Ihres verlustigen Personalausweises entweder bei der telefonischen Sperrhotline sperren lassen oder bei der Personalausweisbehörde. Wenn Sie Ihren Ausweis wiederfinden, können Sie die Sperrung in der Personalausweisbehörde aufheben lassen.
SPERR-NOTRUF
116 116
oder unter www.sperr-notruf.de
Beschreibung
Wenn der Personalausweis nach dem 1. November 2010 ausgestellt wurde und Sie die Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) eingeschaltet haben, müssen Sie sie bei Diebstahl oder Verlust des Personalausweises unverzüglich sperren lassen, um einen Missbrauch auszuschließen. Wichtig ist: Ohne Ihre PIN kann zwar niemand Ihre Daten auslesen, aber die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird.
Am einfachsten ist das Sperren über die telefonische Sperrhotline unter der Rufnummer 116 116 (kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz). Aus dem Ausland ist die Hotline gebührenpflichtig über +49 116 116 oder über +49 (0) 30 40 50 40 50 gebührenpflichtig erreichbar. Für die Sperrung benötigen Sie Ihr Sperrkennwort, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.
Sie können das Sperren auch direkt in Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde veranlassen.
Wenn Sie Ihren Ausweis wiederfinden, können Sie die Sperrung der Online-Ausweisfunktion in der Personalausweisbehörde aufheben lassen. Das kann nur persönlich geschehen. Telefonisch ist das Entsperren nicht möglich.
Besondere Hinweise
Bei Sperrung der eID-Funktion über die Hotline sind Sie zusätzlich verpflichtet, den Verlust der Personalausweisbehörde zu melden.
Erforderliche Unterlagen
Für die Sperrung benötigen Sie Ihr Sperrkennwort, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.
Rechtsgrundlagen
§ 10 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)
Ausschaltung; Einschaltung; Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises
§ 27 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)
Pflichten des Ausweisinhabers
§ 32 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)
Bußgeldvorschriften
Weiterführende Links