Informationen zum Reisepass
In Deutschland gilt die Ausweispflicht. Diese erfüllen Sie beispielweise wenn Sie einen gültigen Reisepass besitzen und auf berechtigtes Verlangen vorlegen. Sie können ihn auch als Reisedokument verwenden.
Zuständigkeit in der Gemeindeverwaltung
- Gemeinde Kirchheim b. München
Einwohnermeldewesen
Münchner Str. 1
85551 Kirchheim b. MünchenÖffnungszeiten:
Montag: 8 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Dienstag – Donnerstag: 8 – 12 Uhr
Freitag: 7:30 – 12 UhrBitte beachten Sie die unsere Öffnungszeiten während der Corona-Pandemie auf unserer Startseite.
Ansprechpartner*innen
Frau Richter
Tel. 089 90909-2106
e.richter@kirchheim-heimstetten.de
Frau Reichhuber
Tel. 089 90909-2102
s.reichhuber@kirchheim-heimstetten.de
Frau Pollack
Tel. 089 90909-2110
k.pollack@kirchheim-heimstetten.de
Reisepass | Beantragung
Der Reisepass bzw. der vorläufige Reisepass ist ein amtliches Ausweisdokument für Deutsche, der grundsätzlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird und bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden kann.
Beschreibung
Der elektronische Reisepass (ePass) ist ein amtlicher Lichtbildausweis für Deutsche, der zum Übertritt der Grenze der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Der Inhaber eines gültigen deutschen Passes genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht, so dass darüber hinaus kein Personalausweis erforderlich ist.
Die Gültigkeitsdauer des Passes ist vom Alter des Antragstellers abhängig, wobei eine Verlängerung der Gültigkeit nicht möglich ist:
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
- ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre
- vorläufiger Reisepass: höchstens 1 Jahr
Hinweise:
- Seit 1. November 2007 werden (ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr) zusätzlich Fingerabdrücke in den Chip des Reisepasses aufgenommen.
- Seit 1. November 2010 werden Ordens- und Künstlernamen wieder in den Reisepass aufgenommen.
- Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.
- Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten, zeitlich bedingten Einzelfällen auszustellen, wenn die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren (siehe auch unter „Bearbeitungsdauer“) nicht (mehr) möglich ist.
- Seit 01.03.2017 wird der Reisepass der dritten Generation mit neuen Sicherheitsmerkmalen und Materialien ausgestellt.
Zuständigkeit
Im Freistaat Bayern sind die (Wohnsitz-)Gemeinden zuständige Passbehörden. Bei mehreren Wohnungen ist auf die Hauptwohnung abzustellen.
Für Passangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörde.
Mit Zustimmung der Auslandspassbehörde können Passanträge im Ausland lebender Deutscher von Passbehörden im Inland entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird (wenn z.B. der Weg zur zuständigen Passbehörde erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde).
Voraussetzungen
Bearbeitungsdauer
Laut Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dauert es ab Antragstellung in der Regel bis zu sechs Wochen, bis Sie Ihren Reisepass im Bürgeramt abholen können. Teilweise kann es jedoch auch mehrere Wochen dauern. Bitte informieren Sie sich bezüglich der aktuellen durchschnittlichen Produktionszeit bei Ihrer zuständigen Passbehörde.
In Eil- und Notfällen kann der Reisepasse im Expressverfahren ausgestellt werden: Geht der Express-Antrag bis 12:00 Uhr bei der Bundesdruckerei GmbH ein, liegt der Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.
Vorläufiger Reisepass: Ausstellung und Aushändigung sind sofort möglich.
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
- bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
- bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) oder anlassbezogen in der Regel weitere Unterlagen z. B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden
- bei Passbewerbern unter 18 Jahren:
bei Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Passbehörde überprüft werden soll - Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
Kosten
Rechtsgrundlagen
§ 1 Passgesetz (PassG)
Passpflicht
§ 5 Passgesetz (PassG)
Gültigkeitsdauer
§ 6 Passgesetz (PassG)
Ausstellung eines Passes
§ 19 Passgesetz (PassG)
Zuständigkeit
Art. 1 Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes (AGPaßPAuswG)
Zuständigkeit der Gemeinden zur Pass-/Personalausweisausstellung
Reisepass | Auskunft über den Bearbeitungsstand
Wenn Sie einen Reisepass beantragt haben, können Sie sich über den Bearbeitungsstand informieren.
Beschreibung
Nach Beantragung eines Reisepasses wird die Bundesdruckerei GmbH von der Passbehörde beauftragt, den Reisepass zu erstellen. Laut Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dauert es ab Antragstellung in der Regel über acht Wochen, bis Sie Ihren Reisepass im Bürgeramt abholen können. Teilweise kann es jedoch auch mehrere Wochen dauern. Bitte informieren Sie sich bezüglich der aktuellen durchschnittlichen Produktionszeit bei Ihrer zuständigen Passbehörde.
Die Gemeinde Kirchheim b. München stellt Ihnen für die Auskunft über den Bearbeitungsstand eine Online-Statusabfrage zur Verfügung.
Weiterführende Links
Reisepass | Anzeige bei Verlust und Wiederauffinden
Ist Ihr deutscher Pass unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.
Beschreibung
Bei Abhandenkommen Ihres Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung erforderlich.
Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Passbehörde anzuzeigen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Problemen bei der Verwendung dieser Personaldokumente vorzubeugen.
Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle.
Besondere Hinweise
Wird eine Anzeige bei der Passbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Rechtsgrundlagen
§ 15 Passgesetz (PassG)
Pflichten des Inhabers
§ 25 Passgesetz (PassG)
Ordnungswidrigkeiten
Weiterführende Links
Kinder-Reisepass | Beantragung
+++ Bitte beachten Sie +++
Abschaffung Kinderreisepässe
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) hat uns darüber informiert, dass der Kinderreisepass zum 01. Januar 2024 abgeschafft wird.
Kinderreisepässe dürfen nur noch bis 31. Dezember 2023 ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden.
Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon unberührt.
Ein Grund für die Abschaffung der Kinderreisepässe ist, dass angestrebt wird, das Spektrum an Dokumenten für Erwachsene und Kinder zu vereinheitlichen und damit eine möglichste umfassende Nutzbarkeit von Dokumenten zu gewährleisten.
Antworten zu folgenden Fragen finden sich in der FAQ-Rubrik des Internetauftritts des Bundesministeriums des
Innern und für Heimat (BMI):
- Welches Ausweisdokument kann ich für mein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit ausstellen lassen?
- Warum soll der Kinderreisepass abgeschafft werden?
- Was ist bei Reisedokumenten für Säuglinge/Kleinstkinder zu beachten?
HINWEISE ZUR BEANTRAGUNG VON AUSWEISDOKUMENTEN FÜR KINDER
Voraussetzungen:
- Das Kind muss zwingend bei der Antragsstellung persönlich anwesend sein
Benötigte Unterlagen:
- Geburtsurkunde (bei Erstbeantragung in unserer Gemeinde)
- Aktuelles Ausweisdokument (falls vorhanden)
- Es muss ein neues biometrisches Lichtbild vorgelegt werden (ein Lichtbild, das bereits in einem alten Ausweisdokument ist, kann nicht verwendet werden)
Lieferzeit:
- Personalausweis 2 – 3 Wochen
- elektronischer Reisepass bis zu 6 Wochen
Kosten:
- Kosten für den Reisepass bis zum 24. Lebensjahr 37,50 €
Voraussetzungen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
- Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde.
- Zur Prüfung der Identität muss auch das minderjährige Kind persönlich bei der Passbehörde erscheinen.
Rechtsgrundlagen
§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Passgesetz (PassG)
Passpflicht
§ 4 Passgesetz (PassG)
Passmuster
§ 5 Abs. 2 und 4 Passgesetz (PassG)
Gültigkeitsdauer und Verlängerung
§ 6 Passgesetz (PassG)
Ausstellung eines Passes
§ 19 Passgesetz (PassG)
Zuständigkeit
Art. 1 Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes (AGPaßPAuswG)
Zuständigkeit der Gemeinden zur Pass-/Personalausweisausstellung
Kinder-Reisepass | Anzeige bei Verlust und Wiederauffinden
Ist der deutsche Kinderreisepass unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.
Beschreibung
Bei Abhandenkommen Ihres Kinderreisepasses sind Sie als gesetzlicher Vertreter des Kindes verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung erforderlich.
Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Passbehörde anzuzeigen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Problemen bei der Verwendung dieser Personaldokumente vorzubeugen.
Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle.
Besondere Hinweise
Wird eine Anzeige bei der Passbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Rechtsgrundlagen
§ 15 Passgesetz (PassG)
Pflichten des Inhabers
§ 25 Passgesetz (PassG)
Ordnungswidrigkeiten