Allgemeine Anordnung
Gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) erlässt die Gemeinde Kirchheim b. München folgende Allgemeine Anordnung:
Wegen erheblicher Brandgefahr wird das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Gemeinde Kirchheim b. München im Bereich des Bajuwarenhofes jeweils am 31. Dezember und am 01. Januar jeden Jahres verboten.
Die vollständige Anordnung inkl. Lageplan (Geltungsbereich) finden Sie hier als PDF-Dokument: